1. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1.1 Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche Onlinebuchung, die vom Vermieter per E‒Mail bestätigt werden muss, zustande.
1.2 FĂ¼r Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
1.3 Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrĂ¼cklich als Mieter bezeichnet werden mĂ¼ssen. DarĂ¼ber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgefĂ¼hrte Person als berechtigten Lenker zu Ă¼berlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu Ă¼berlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der fĂ¼r den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu Ă¼berlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein VerstoĂŸ fĂ¼hrt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
2. Allgemeines
2.1 Der Mieter muss bei Ăœbergabe des Fahrzeugs eine im Inland gĂ¼ltige Fahrerlaubnis, ein gĂ¼ltiges und vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Der Mieter muss die nachweisen dass er seit mindestens drei Jahren im Besitz des gĂ¼ltigen FĂ¼hrerscheins ist. Bei der Miete des Lamborghini 5 Jahre. Kann der Mieter bei Ăœbergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen oder die nötige Dauer des Besitzes seines FĂ¼hrerscheins nicht nachweisen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurĂ¼cktreten. Entstandene Schäden mĂ¼ssen dem Vermieter ersetzt werden.
2.2 Das Fahrzeug wird in ordnungsgemĂ¤ĂŸem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank Ă¼bergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Ăœbergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurĂ¼ckgestellt, wird der Vermieter die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchfĂ¼hren und dem Mieter dafĂ¼r Kosten in Höhe von 4 EUR / Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen.
2.3 Unabhängig von ausdrĂ¼cklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters Ă¼ber die fĂ¼r den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
2.4 Mit RĂ¼cksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten auĂŸergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol‒ und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
2.5 Es ist untersagt, das Fahrzeug fĂ¼r sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
2.6 Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS‒Ortungssystem ausgestattet.
2.7 Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung fĂ¼r Vandalismusschäden fĂ¼r den Mieter zur Folge hat.
2.8 Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Ăœbernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht fĂ¼r den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch fĂ¼r und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
2.9 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu Ă¼berprĂ¼fen und zu fĂ¼hren. Zur ĂœberprĂ¼fungspflicht gehört insbesondere die ständige Ăœberwachung der Verkehrssicherheit, des Ă–lstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgefĂ¼hrten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei FĂ¼hrung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
2.10 Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch‒Control‒Starts sind strengstens untersagt. Ein VerstoĂŸ fĂ¼hrt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes.
2.11 Sogenannte Race‒ / F1‒ / Launchcontrol‒Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung/‒en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgefĂ¼hrtem Race‒ / F1‒ / Launchcontrol‒Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmĂ¤ĂŸig ausgelesen und ausgewertet.
Der Kunde ist ausdrĂ¼cklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
3. RĂ¼ckgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
3.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemĂ¤ĂŸem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten RĂ¼ckgabezeit zurĂ¼ckzugeben. Bei Ă¼bermĂ¤ĂŸiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurĂ¼ckgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.
3.3 Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pĂ¼nktlich zum vereinbarten RĂ¼ckgabetermin zurĂ¼ckzugeben. Auch bei lediglich mĂ¼ndlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprĂ¼nglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen GrĂ¼nden), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, fĂ¼r die Dauer der ungenehmigten Ăœberschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten fĂ¼r vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
3.4 Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gĂ¼ltigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
3.5 Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurĂ¼ckzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.
3.6 Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines ZurĂ¼ckhaltungsrechtes gegenĂ¼ber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3.7 Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen Ă¼ber die Kreditkarte abzurechnen.
4. Schäden am Mietwagen
4.1 Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzĂ¼glich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrĂ¼cklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor DurchfĂ¼hrung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,‒EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten fĂ¼r die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
4.2 Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten StraĂŸenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschlieĂŸlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach RĂ¼ckgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu Ă¼bergeben.
5 Haftung des Mieters
5.1 Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Ăœberlassung an nichtberechtigte Lenker. Ăœberlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgefĂ¼hrte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
5.2 Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung fĂ¼r Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker fĂ¼r Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers fĂ¼r VerkehrsverstĂ¶ĂŸe und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
5.3 Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt fĂ¼r während der Mietzeit von Ihnen begangene VerstĂ¶ĂŸe gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs‒ und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen BuĂŸâ€’und Verwarnungsgeldern, GebĂ¼hren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher VerstĂ¶ĂŸe von der Vermieterin erheben.
5.4 Der Mieter haftet fĂ¼r alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Ăœberbeanspruchung während der Mietzeit zurĂ¼ckzufĂ¼hren sind.
5.5 Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach Buchstabe E. gilt nicht fĂ¼r vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen SchadensherbeifĂ¼hrung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das MaĂŸ der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das MaĂŸ der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast fĂ¼r das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Buchstabe E. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenĂ¼ber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemĂ¤ĂŸ § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darĂ¼ber hinaus,
b) bei FĂ¼hren des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung,
c) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker Ă¼bergibt, der nicht im Besitz der fĂ¼r den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
d) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder fĂ¼r sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, e. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/BundesgrenzĂ¼berschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
5.6 Umfang des zu leistenden Schadenersatzes: Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – fĂ¼r Abschleppkosten, Bergung und RĂ¼ckfĂ¼hrung, SachverständigengebĂ¼hren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gĂ¼ltigen Preisliste.
5.7 Bei Ăœberlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschlieĂŸlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter fĂ¼r die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie fĂ¼r eigenes Verhalten.
5.8 Bei nicht vertragsgemĂ¤ĂŸer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
6. Haftung des Vermieters
SchadensersatzansprĂ¼che des Mieters gegenĂ¼ber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder ErfĂ¼llungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch fĂ¼r Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrĂ¼cklich von jeglicher Haftung fĂ¼r Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurĂ¼ckgelassen wurden.
7. AuĂŸerordentliche KĂ¼ndigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag auĂŸerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kĂ¼ndigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemĂ¤ĂŸer und unrechtmĂ¤ĂŸiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.
8. Stornobedingungen
8.1 Im Falle einer Stornierung wird eine StornogebĂ¼hr fällig. Die Höhe der StornogebĂ¼hr richtet sich nach dem Zeitpunkt des RĂ¼cktritts:
• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
• ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
• 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des Mietpreises
8.2 Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller GebĂ¼hren und Extras.
8.3 Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemĂ¤ĂŸ Absatz 1 berĂ¼cksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten AnsprĂ¼che nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
8.4 Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder fĂ¼r andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.
9. Einholen von Informationen bei Auskunfteien
Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter AuskĂ¼nfte Ă¼ber ihn von der SCHUFA erhält.
10. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des Ă¼brigen Vertragsinhaltes bzw. der Ă¼brigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist fĂ¼r alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ErfĂ¼llungsort und Gerichtsstand Velbert.